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INTERNATIONAL SOCIETY
FOR THE STUDY OF DISSOCIATION
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ISSD-D

Aktuelles

ISSD-D - Behandlungsrichtlinien


ISSD-Richtlinien für die Behandlung der Dissoziativen Identitätsstörung (Multiple Persönlichkeitsstörung) bei Erwachsenen
Neufassung 1997

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II. Behandlungsplanung

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Je nach den individuellen Gegebenheiten können Behandlungsteams bei DIS aus Angehörigen einer Vielzahl von Berufen im Bereich des Gesundheitswesens bestehen. Behandlungsziele sind Symptomreduzierung (Anm. der Übersetzerin: Im Original steht hier irreführend: „Symtom stabilization“), Kontrolle dysfunktionalen Verhaltens, Wiederherstellen von Alltagskompetenz und die Verbesserung von Beziehungen. Diese Ziele sollten immer wieder angesprochen werden, sowohl direkt als auch durch psychotherapeutische Arbeit, die zu verbesserter Koordination und Integration der mentalen Funktionen beitragen soll. Enge Zusammenarbeit mit anderen medizinischen SpezialistInnen kann erforderlich sein:

  1. wenn körperliche Folgeschäden der Mißhandlungen aus der Kindheit oder anderer Gewalteinwirkungen bestehen;
  2. bei überstarken somatischen Erinnerungen (z.B. funktionellen oder sensorischen Veränderungen, die mit der von der KlientIn berichteten Mißhandlungsgeschichte einhergehen) oder anderen starken psychophysiologischen Symptomen;
  3. bei Ängsten vor medizinischer Behandlung.
Bei problematischer Komorbidität können die damit verbundenen Diagnosen spezifische Behandlungen erfordern. Häufige Diagnosen in dieser Kategorie sind zum Beispiel:
  • Süchte
  • Eßstörungen
  • sexuelle Störungen
  • emotionale Störungen (mood disorders)
  • Angststörungen

Die Behandlungspläne können manchmal auch psychopädagogische Interventionen beinhalten, besonders wenn eine normale Entwicklung abrupt durch den Ausbruch der Störungen unterbrochen wurde. Zu solchen Interventionen können gehören: Rehabilitationsmaßnahmen, Ausbildungen, Bibiotherapie, Gestaltungstherapie und andere unterstützende Maßnahmen. Falls die KlientIn mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, können auch unterstützende Rechtsberatungen sinnvoll sein. Bei KlientInnen, die z.B. gegen die Täter klagen (wollen), sollte die TherapeutIn alle Behandlungsmaßnahmen vermeiden, welche die Glaubwürdigkeit der KlientIn vor Gericht in Frage stellen könnten.

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